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"Nehmen Sie ihren Hund an die Leine!" Es gibt wohl keinen Hundehalter, der diesen Satz noch nicht gehört hat. Wir Hundehalter werden
oftmals mit Restriktionen konfrontiert, sei es auf der Basis tatsächlicher Gesetzesgrundlagen, sei aus persönlichen Antipathien gegen Hunde. Oftmals ist es nicht einfach, sich im
Dschungel der Gesetze, Verordnungen, Vorschriften etc. zurecht zu finden. Hier möchten wir einige ausgewählte Urteile vorstellen, die den Hund und Hundeberhalten zum Thema haben.
Entnommen sind die Urteile aus www.juris.de
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| Bundesjagdgesetz |
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| §23 Inhalt des Jagdschutzes
Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden
Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Erhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.
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| Bayrisches Jagdgesetz (BayJG) |
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| Artikel 42
Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
1. Personen, die in einem Jagdrevier unberechtigt jagen oder eine Zuwiderhandlung gegen jagdliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen
Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen,
Jagd-und Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen,
2. wilderne Hunde und Katzen zu töten. Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar Wild nachstellen und dieses gefährden können. Katzen
gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche
Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Geböude aufgestellt worden sind. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-,
Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der führenden Person zu ihrem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlaß des Dienstes
ihrer Einwirkung entzogen haben sowie gegenüber in Fallen gefangenen Katzen, deren Besitzer eindeutig und für den Jagdschutzberechtigten in zumutbarer Weise festgestellt werden
können.
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| Irrtum über die Grenzen des Jagdschutzrechtes: Tötung eines wildernden Hundes auf
fremden umzäuntzen Grundstück; Verbotsirrtum; Grenzen der Tötungserlaubnis des Jägers |
| Leitsatz |
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| Die Annahme des Jägers, er dürfe Hunde, die vorher unbeaufsichtigt in einem Jagdrevier Wild aufgescheucht haben, im Garten
eines fremden, umzäunten Wohngrundstückes erschießen, um einer erneuten Verfolgung des Wildes und anderen Gefährdungen vorzubeugen, betrifft die Grenzen der Ausübung des
Jagdschutzrechtes und ist nach den regeln des Verbotsirrtums zu bewerten.
Orientierungssatz
1. Die Örtliche Begrenzung des Rechtes auf die Jagdausübung betrifft auch den Umfang der darauf beruhenden Befignis des Jagdberechtigten zur Tötung
wildernder Hunde (BJagdG §23, BayJG Art. 40). Diese Recht endet an der Grenze der befriedeten bereiche nach BJagdG §6.
2. Eine ausdehnende Auslegung des Abschußrechtes für freilaufende Hunde ist ua deshalb nicht geboten, weil schon die Tötungserlaubnis des
Jagdschutzberechtigten für das Auftreten innerhalb des Jagdschutzgebietes mit der Möglichkeit einer Gefährdung des geschützten Wildes begründet ist. Eine weitere Vorverlegung dieses
Gefährdungstatbestandes würde rechtsstaatlichen Gesichtspunkten widersprechen und ist Sachlich nicht gerechtfertigt.
(Bayrisches Oberlandesgericht, 4. Strafsenat, vom 25.06.1991, AZ RReg 4 St 124/90)
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| Zum Recht auf Tötung eines wildernden Hundes |
| Sonstiger Orientierungssatz
1. Ein Hund wildert nach überwiegender Meinung nicht nur, wenn er ein konkretes Stück Wild hetzt, anfällt oder wenigstens dessen Fährte oder Spur
aufgenommen hat, sondern auch schon dann, wenn er frei im Jagdregvier auf der Suche nach Wild herumstreift.
2. Das Zurückkommen eines Hundes zu seinem Herrn, sei es freiwillig, sei es auf Pfeifen oder Rufen, spricht dafür, dass sich der Hund nicht auf der Suche
nach Wild befindet.
(OLG München vom 15.11.1983, AZ 5 U 2511/83)
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| Tötung eines aufsichtslosen, nicht wildernden Hundes |
| Sonstiger Orientierungssatz
1. Ein aufsichtsloser Hund bildet jedenfalls dann keine Gefahr, wenn er das Revier zu verlassen trachtet und erkennbar nicht wildern will oder wenn er sich
zwar im Revier aber an einem Ort befindet, an dem er der Jagd überhaupt nicht gefährlich werden kann, z.B. auf einem öffentlichen Weg.
2. Der Jagdschutzberechtigte missbraucht jedenfalls die ihm eingeräumte Befugnis und handelt rechtswidrig, wenn er ein Tier tötet, obwohl nach den
Umständen des Einzelfalles unzweifelhaft eine Gefahr für das Wild nicht besteht und daher ein Schutz der Jagd nicht infrage kommt.
(OLG Hamm, 27. Zivilsenat vom 20.10.1993, AZ 27 U 202/83)
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| Jagdschutz - Abschuß eines wildernden Hundes |
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Sonstiger Orientierungssatz
1. Den Eigentümer eines getöteten Hundes trifft die Beweislast für ein widerrechtliches Vorgehen des Jagdschutzberechtigten.
2. Der Jagdschutzberechtigte hat lediglich nachzuweisen, dass sich der von ihm getötete Hund den Umständen nach nicht nur vorübergehend der Einwirkung
seines Herrn entzogen hat; Sache des Geschädigten ist es, den Gegenbeweis zu führen.
(AG Passau vom 19.05.1982, AZ 3 C 54/82)
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| Straßenverkehrsordung |
| § 28 Tiere
1. Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können , sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind nur dort zugelassen, wenn sie von geeigneten
Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.
StVO |
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| Regelung der Teilnahme von Hunden im Straßenverkehr in einer gemeindeigenen Straßenordnung |
| Sonstiger Orientierungssatz
Die Bestimmung einer kommunalen Straßenverkehrsordnung, nach der Hunde auf Gehwegen an der Leine zu führen sind, ist wegen Verstoßes gegen das
höherrangige Bundesrecht der StVO nichtig.
(OLG Düsseldorf vom 09.12.1982, AZ 5Ss (OWi) 512/82 - 393/82I)
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| Tierhaltung: keine Pflicht zum Anleinen von Hunden gegenüber Fahrradfahrern auf verkehrsarmen Straßen |
| Orientierungssatz
1. Ein Hundehalter verstößt ni9cht gegen StVO §28 Abs1., wen er mit seinem Hund außerhalb verkehrsreicher Straßen (hier: Feldstraße mit mäßigen
Verkehr) nicht anleint, sondern durch Befehle und Zeichen führt.
2. Nähert sich auf einem mäßig befahrenen Feldweg ein Fahrradfahrer einem Hundeführer, so ist dieser nicht verpflichtet, den Hund vorsorglich zu rufen
und an der Leine festzuhalten, wenn der Hund eine Hundeschule absolviert hat und an den Straßenverkehr gewöhnt ist. Der Hundeführer haftet nicht, wenn der Fahrradfahrer auf das
Verhalten des Hundes schuldhaft überreagiert und infolge einer Vollbremsung stürzt.
(OLG Koblenz vom 07.07.1997, AZ 12U 1312/96)
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| 25%-ige Mithaftung des Fahrzeugführers bei Kollision mit einem Hund wegen unangemessener Reaktion |
| Leitsatz
Besteht für den Führer eines Pkw die Möglichkeit, die Kollision, mit einem außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auf die Straße laufenden Hund durch
ein (weiteres) Ausweich- und Bremsmanöver zu vermeiden, haftet der Halter für den unfallbedingten Sachschaden in Höhe der einfachen Betriebsgefahr des Fahrzeuges (hier 25%)
(AG wetzlar vom 11.08.2005, AZ 39 C 949/04)
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| Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Kausalzusammenhang - Straßenverkehr - Hund - Leinenzwang |
| Leitsatz
1. Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist nicht gegeben, wenn sich der Täter nach einem Unfall entfernt, der sich zwar auf
öffentlichen Verkehrsgrund ereignete, aber in keinem ursächlichen Zusammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs stand; ein solcher Zusammenhang ist nicht gegeben, wenn
der Hund des Täters einen anderen Hund anfällt und dieser daraufhin seinen Führer, der ihn an der eine Leine hält, umreisst und verletzt.
2. Es besteht keine allgemeine Pflicht, im öffentlichen Straßenverkehr Hunde an der Leine zu führen.
(Bayrisches Oberstes Landesgericht, 1. Strafsenat vom 13.08.1979, AZ RReg 1 St 216/79)
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| unangeleintes Führen von großen Hunden in Fußgängerzone stellt Gefahr dar; dauerhafte und hartnäckige Verletzung der
Anleinpflicht rechtfertigt Untersagung der Hundehaltung |
| Leitsatz
1. Zwei Hunde mir einer Schulterhöhe von mehr als 50 cm können eine Gefahr darstellen, wenn sie unangeleint in einer stark frequentierten Fußgängerzone
gehalten bzw. mitgeführt werden.
2. Es erscheint nicht unverhältnismäßig, einem Hundehalter die Haltung seiner Hunde zu untersagen, wenn er sich dauerhaft und hartnäckig weigert, einer
bestehenden Anleinverpflichtung nachzukommen.
(Bayrischer Verwaltungsgerichthof München 24, Senat vom 29.03.2006, AZ 24 CS 06.600, 24 C 06.601)
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